Erwerb der Schaltkompetenz (B197)

Kernbotschaft: Eine pauschale Reduzierung der Schaltstunden ist zwar denkbar, darf aber die pädagogische Verantwortung des Fahrlehrers für die tatsächliche Beherrschung des Fahrzeugs nicht untergraben.

1. Flexibilisierung der Stundenanzahl

  • Pädagogisches Ziel vor Zeitvorgabe: Eine Reduzierung der verpflichtenden Schaltstunden auf eine Mindestanzahl von fünf Lektionen à 45 Minuten wäre realistisch.

  • Finanzieller Vorteil: Schüler, die besonders schnell lernen und mit der Mindestanforderung auskommen, würden von geringeren Kosten profitieren.

  • Individueller Bedarf: Da jeder Schüler unterschiedlich schnell lernt, müssen bei Bedarf ohnehin mehr als die Mindeststunden absolviert werden, bis der Schaltwagen sicher beherrscht wird.

2. Verantwortung des Fahrlehrers

  • Bescheinigung der Kompetenz: Der Fahrlehrer kann die Schaltkompetenz erst dann rechtssicher bescheinigen, wenn er sich davon überzeugt hat, dass der Schüler den Schaltwagen sowohl innerorts als auch außerorts (Landstraße, Autobahn) sicher führt.

  • Fehlende Datenbasis: Vor einer gesetzlichen Neuregelung sollten belastbare Zahlen ermittelt werden, wie viele Schüler derzeit tatsächlich weniger als zehn, genau zehn oder mehr Stunden benötigen.

3. Abbau unnötiger Prüfungsbürokratie

  • Wegfall der Überprüfungsfahrt: Die zusätzliche, mindestens 15-minütige Überprüfungsfahrt ist fachlich unnötig.

  • Da der Fahrlehrer den Schüler bereits über mehrere Stunden ausbildet und dabei permanent prüft, stellt diese Fahrt lediglich eine Doppelbelastung ohne Mehrwert dar.

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